Von Hedwig Mitis
Im Kampf um ein neues Schulgesetz spielt die Frage eine wesentliche Rolle, ob eine Einheitsschule bis zum vollendeten 15. Lebensjahr errichtet werden soll oder eine Hauptschule mit etwa den ‚gleichen Bildungsaufgaben, wie sie die alte Bürgerschule hatte, und daneben die Unterstufe der verschiedenen Mittelschultypen. Damit im Zusammenhang steht das Problem der Zwei-zügigkeit der Hauptschule.
Die Älteren unter uns sind noch nicht in die zweizügige Hauptschule gegangen, sondern in die alte „Bürgerschute“ oder in eine Untermittelschule, die Jüngsten unter uns gingen in die Hauptschule nationalsozialistischer Prägung. In den derzeit gültigen Lehrplänen steht nichts über den zweiten Klassenzug.
Es wird daher guttun zu rekapitulieren, wie es zu der zweizügigen Hauptschule kam und dann zu über-legen, inwieweit die Hauptschule das ihr gesteckte Ziel erreicht hat, und ob es nicht vielleicht andere und bessere Wege zu diesem Ziel gibt.
Einheitsschule 1920
Im Jahre 1920 wurden von der Reformabteilung des Unterrichtsministeriums „Leitsätze für den allgemeinen Aufbau der Schule“ vorgezeichnet.
An Stelle des bisherigen dualistischen Schulaufbaues – a) fünfklassige Volksschule und dreijährige Bürgerschule mit dem Ziel, für die praktischen Berufe vorzubilden, oder b) nach dem 4. oder 5. Volksschuljahr Übertritt in eine ‚der höheren Schulen, achtklassiges Gymnasium, Realgymnasium, siebenklassige Realschule, sechsklassiges Mädchen-lyzeum, jeder dieser Schultypen mit speziellem Lehrplan, die ersteren drei zur Hochschulreife führend — wurde nun der Plan einer differenzierten Einheitsschule entwickelt. An die vierklassige Volks- (Grund-) schule sollte sich für das 10. bis 14. Lebensjahr — abgesehen von Hilfsschulen für geistig zurückgebliebene Kinder — eine vierklassige einheitliche Mittelschule mit Differenzierung innerhalb dieser Einheitlichkeit anschließen. Die Schüler mit mittlerer und höherer Allgemeinbegabung sollten in einem Klassenzug I, diejenigen, deren Leistungsfähigkeit unter dem Mittelmaß zurückbleibt, in einem Klassenzug II vereinigt wenden. Diese Sonderung sollte nach der von der Volksschule im Schülerbeschreibungsbogen niedergelegten psychologischen Charakteristik der Schüler erfolgen. Inn Laufe der Schulzeit waren, je nach der Leistungsfähigkeit der Schüler, Versetzungen von einem Klassenzug in den anderen vorgesehen. Der Einheitlichkeit der beiden Klassenzüge diente — abgesehen von der Gemeinsamkeit des Lehrkörpers, des Lehrplanes und des Schulgebäudes — gemeinsames Schulleben in der Schulgemeinde (vor allem bei Festen, Spielen, Wanderungen) und gemeinsamer Unterricht im Zeichnen, Schreiben, Gesang, Handarbeit und körperlichen, Übungen. Jeder Lehrer muß grundsätzlich in beiden Klassenzügen unterrichten. In Religion, Sprachen, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte, Naturlehre, Rechnen und Raumlehre erfolgt eine Trennung in die Klassenzüge I und II entsprechend der Begabungshöhe der Schüler.
Um den verschiedenen Begabungsrichtungen zu entsprechen, ist von der dritten. Klasse an ein beweglicher Lehrplan mit wahlfreien Fächern vorgesehen, und zwar Latein-, beziehungsweise eine lebende Fremdsprache oder erweiterter Deutschunterricht in Verbindung mit naturwissenschaftlichen Übungen, mit Mindest- Pflicht stoff oder e rweitertem Lehrstoff aus Mathematik u. dgl.
Auf Grund dieser Leitsätze arbeitete die Reform-abteilung des Unterrichtsministeriums den „Lehrplan für die Allgemeine Mittelschule“ aus, der ‚vom Beginn des Schuljahres 1922/23 an einigen großen Bürgerschulen erprobt wurde. Daneben gab es auch noch einen zweiten Versuchslehrplan, den der „Deutschen Mittelschule“. Die Deutsche Mittelschule war eine Ausleseschule, die Allgemeine Mittelschule eine Pflichtschule. Die Lehrpläne des ersten Klassenzuges der „Allgemeinen Mittelschule“ stimmten in allem Wesentlichen mit den Lehrplänen der „Deutschen Mittelschule“ überein, so daß die tüchtigen Schüler des ersten Klassenzuges der Allgemeinen Mittelschule in die entsprechende allgemein bildende Oberschule übertreten konnten.
Kompromiß 1927
Auf Grund der Versuche wurden im Frühjahr 1927 im Nationalrat Regierungsvorlagen eingebracht, die nach überaus heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Fachwelt und zwischen den politischen Parteien schließlich zu einem Kompromiß: zum Haupt- und Mittelschulgesetz vom 2. August 1927 führten, wobei die neue Hauptschule der „Allgemeinen Mittelschule“ entsprach.
Die neuen im Jahre 1928 herausgegebenen Lehrpläne unterschieden sich von den Versuchslehrplänen dadurch, daß in der Unter-Mittelschule eine Fremdsprache obligat war, in der Hauptschule aber nicht; auch wurde der Beginn des Fremdsprachunterrichtes um ein Jahr vorverlegt. Durch das Hauptschulgesetz und den im Sinne des Gesetzes erlassenen Lehrplan wurde die einheitliche Bildungsgrundlage für alle 11-14jährigen Kinder in ganz Österreich geschaffen und der Aufstieg der Tüchtigen gesichert. Die Auslese der Tüchtigen sollte die Hauptschule in vierjähriger Arbeit mit Hilfe der Klassenzüge vollziehen.
Hiefür sind folgende Bestimmungen wesentlich:
- 17 (1) Die Hauptschule hat die Aufgabe, eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende abschließende Bildung zu gewähren und ihre Schüler für den Eintritt in das praktische Leben oder in Fachschulen vorzubereiten. Überdies soll sie fähigen Schülern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes den Übertritt in die Mittelschule ermöglichen.
- 18 (1) Die Hauptschule wird in der Regel in zwei Klassenzügen geführt, die sich, entsprechend der Begabung der Schüler, durch den Umfang des zu vermittelnden Lehrgutes und durch den Lehrvorgang voneinander unterscheiden.
(2) Der Klassenzug, in dem an die Schüler die ‚höheren Anforderungen gestellt werden, wird als erster, der andere als zweiter bezeichnet.
(3) Die Landesschulbehörde kann gestatten, Hauptschulen aus berücksichtigungswerten Gründen in einem Klassenzug zu führen; diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn darum wegen geringer Schülerzahl angesucht wird.
(4) Die Hauptschule bildet auch dann, wenn sie in zwei Klassenzügen geführt wird, eine Erziehungsgemeinschaft, die insbesondere durch den gemeinsamen Unterricht der Schüler beider Klassenzüge in einzelnen Lehrgegenständen und durch tunlichste Verwendung derselben Lehrer in beiden Klassenzügen begründet und gefestigt werden soll; auch geeignete Anlässe des Schullebens sollen der Festigung dieser Gemeinschaft dienen.
- 18a. (1) Die Aufnahme in die Hauptschule findet nach erfolgreichem Besuche der vierten Schulstufe der allge-meinen Volksschule statt.
(2) Wo zwei Klassenzüge bestehen, werden die Schüler auf Grund der Schulnachricht und der Schülerbeschreibung in die Klassenzüge eingereiht.
(3) Schüler, die in. zweiten Klassenzug eingereiht werden, können sich zur Feststellung ihrer Eignung für den ersten Klassenzug einer an der Hauptschule vorzunehmenden Überprüfung unterziehen.
(4) Hebt sich im Verlaufe der Schulzeit die Leistungsfähigkeit eines in den zweiten Klassenzug eingereihten Schülers derart, daß sein Fortkommen im ersten Klassenzug zu erwarten ist, so ist ihm der Übertritt in diesen zu ermöglichen. Schüler, die den Anforderungen des ersten Klassenzuges nicht genügen, können in den zweiten versetzt werden.
In der Durchführungsverordnung des B.-Min. f. Unt. vom 4. März 1931 heißt es u. a. dazu:
- 9 (4) Bei der sich gesetzlich ergebenden Notwendigkeit. der Bildung von Parallelklassen sind Klassenzüge zu bilden.
- 10 (1) Die Einreihung der Schüler in die Klassenzüge der ersten Klasse erfolgt auf Grund der Schulnachricht und der Schülerbeschreibung.
- 11 (1) Für die Einreihung der Schüler in die• beiden Klassenzüge der ersten Klasse ist vor altem das Ge-samtbild des einzelnen Schülers maßgebend, das sich aus der Schulnachricht und aus der Schülerbeschreibung ergibt. Die im allgemeinen sehr gut befähigten Kinder sind in den ersten, die weniger befähigten und förderungsbedürftigen Kinder in den zweiten Klassen-zug einzureihen. Insbesondere sind diejenigen Schüler, die wegen ihrer schlechten Fortschritte in der Volksschule eine oder mehrere Schulstufen wiederholen mußten und bei denen anzunehmen ist, daß sie in der Hauptschule nur langsam fortschreiten werden, in den zweiten Klassenzug einzureihen.
(2) Im besonderen ist eine Einreihung der Schüler, die die Absicht verfolgt, jedem Klassenzug eine gleiche Anzahl von Schülern zuzuweisen, ohne sich in erster Linie an die Fähigkeiten der Schüler zu halten, zu ver-meiden.
- 12 Um den Schillern beider Klassenzüge das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu bewahren, sollen sie in ein-zelnen Gegenständen (wie zum Beispiel in Gesang, bei den körperlichen Übungen, im Handarbeitsunterricht) gemeinsam Unterricht erhalten und in allen oder doch in den meisten Gegenständen von den gleichen Lehrern unterrichtet werden. Aber auch geeignete Anlässe des Schullebens, wie Spiele, Wanderungen, Schulfeiern u. dgl., sollen diesem Ziele dienstbar gemacht werden.
- 13 Der Landesschulbehörde ist es überlassen, im Einvernehmen mit den Schulerhaltern für Schüler, von denen die Erreichung des Lehrzieles der Hauptschule nicht zu erwarten ist, Abschlußklassen an den Volksschellen zu bilden.
- 14 (1) Den Eltern oder deren Stellvertretern, die mit der Einreihung des Kindes in den zweiten Klassenzug oder mit der wegen voraussichtlicher Nichterreichung des Lehrzieles der Hauptschule ‚erfolgten Einreihung in die Abschlußkhasse nicht einverstanden sind, steht das Recht zu, das Kind an der Hauptschule einer Oberprüfung unterziehen zu lassen.
Entsprechend hend den Bestimmungen über die Zweizügigkeit wurden auch für die beiden Züge verschiedene Lehrpläne ausgearbeitet. In dem Kapitel „Lehrziel und Lehraufgaben des. zweiten Klassenzuges“ heißt es:
Lehrzüge und Lehraufgaben des zweiten Klassenzuges
Die Aufgabe des zweiten Klassenzuges wird durch die Besonderheit seiner Schüler(innen) hinsichtlich der Art und des Grades ihrer Aufnahmsfähigkeit sowie ihrer Bedürfnisse und Interessen bestimmt. Diese Besonderheit wird durchwegs im Lehrgang, vielfach aber auch in der Stoffauswahl und Stoffbegrenzung Ausdruck finden.
Der Lehrvorgang muß im zweiten Klassenzug durchaus verlangsamt, auf breitere anschauliche Grundlagen gestellt werden und reichlicher von Wiederholungen und Rückblicken Gebrauch machen.
Die Stoffwahl wird im zweiten Klassenzug gegenüber dem ersten gewisse Einschränkungen vornehmen, von schwierigeren abstrakten Stoffgebieten nach Möglichkeit abSehen und das für das praktische Leben Erforderliche besonders in den Vordergrund stellen.
Die durch die Fassungskraft der Schüler(innen) dieses Klassenzuges erforderten Einschränkungen werden wenigstens in einzelnen Gegenständen auch zu einer Stoffbegrenzung führen, die sich nicht nur in einer Vereinfachung des in diesem Klassenzuge gebotenen Lehrgutes, sondern- auch in einer Verringerung seines Umfanges gegenüber dem ersten Klassenzug auswirken wird.
Bei solchen Abstrichen vom Lehrgute wird der Unterricht in den ersten zwei Klassen mit Rücksicht auf. die hier noch häufigeren Übertritte vom zweiten in den ersten Klassenzug und umgekehrt mit Vorsicht verfahren, in den höheren Klassen jedoch wird er schon mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Großteiles der Schüler(innen) stärkere Einschränkungen vornehmen müssen.
Die Begrenzung im Stoffumfang und in den Anforderungen wird naturgemäß in den einzelnen Gegenständen nicht im-wesentlich verschieden sein.
In den Gegenständen Freihandzeichnen, Handarbeit, Schreiben, Gesang und Körperliche Übungen werden die für den ersten Klassenzug festgesetzten Lehrziele und Lehraufgaben auch für den zweiten Klassenzug gelten können. Eine allgemeine Einschränkung kommt hier nicht in Frage. Den innerhalb der einzelnen Klassen sich zeigenden Unterschieden in der Leistungsfähigkeit der Schüler(innen) wird in diesen Gegenständen, namentlich im Freihandzeichnen und in der Handarbeit, durch eine entsprechende Gruppenbildung und durch eine möglichst weitgehende Rücksicht auf die Eigenart des einzelnen Schülers (der einzelnen Schülerin) Rechnung zu tragen sein.
Der für den ersten Klassenzug der Hauptschule festgesetzte Lehrplan aus Religion gilt auch für den zweiten.
Dagegen wird in den Lehrfächern Deutsche Sprache, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte, Naturlehre, Rechnen, Raumlehre und Geometrisches Zeichnen wohl eine Einschränkung des Lehrstoffes und eine Herabsetzung der Anforderung innerhalb einzelner Lehraufgaben eintreten müssen.
1945 — Staatsamt reaktiviert Lehrpläne von 1928
Mit Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und. für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, Z. 4620/IV, betreffend Maßnahmen für den Beginn des Unterrichtes im Sauljahr 1945/46 wurde angeordnet, daß an Stelle der Lehrpläne aus •der nationalsozialistischen Zeit für Haupt-und Mittelschulen auf die Lehrpläne vom Jahre 1928 zurückz,ugreifen sei, wobei aber die Verstärkung und Verbreiterung des Unterrichtes in modernen Fremdsprachen als eine unabweisliche Forderung der Gegenwart bezeichnet wurde. Daher heißt es:
- Ziel der Hauptschule ist neben der Vorbereitung für den Eintritt in das praktische Leben oder in eine Fachschule auch die Vorbereitung für den Übertritt in eine Mittelschule.
- Von der ersten Klasse an ist für alle Schüler des ersten Klassenzuges verbindlicher und für die des zweiten Klassenzuges unverbindlicher Unterricht in einer modernen Fremdsprache zu führen. Wo dafür ein Bedürfnis besteht und entsprechend begabte Schüler vorhanden sind, kann von der dritten Klasse an auch.ein Unterricht in Latein als wahlfreier Gegenstand hinzutreten.
Rückschritt 1947/48
Mit Erlaß des B.-Min. f. Unt. vom 18. August 1947, 7.1. 32.000-1V. 12/47, betreffend Maßnahmen zur Erteilung des Unterrichtes an Hauptschulen und Mittelschulen im Schuljahr 1947/48 wurden die Bestimmungen über den Fremdsprachunterricht neu geregelt:
Hauptschüler, die wegen völliger Unbegabung den Forderungen des Lehrplanes in der verbindlichen Fremdsprache nicht genügen, können auf Grund eines Antrages des Lehr-körpers vom Bezirksschulrat vom Besuch dieses Gegen-standes befreit werden.
Es war wohl notwendig, einen kurzen zusammen-fassenden Überblick über die Bestiminungen über den zweiten Klassenzug zu geben, da in dem im Jahre 1947 erschienenen Lehrplan wohl das Stundenausmaß für den ersten und den zweiten Klassenzug angegeben ist, aber nicht „Lehrziel und Lehraufgaben für den zweiten Klassenzug“, wie sie im Lehrplan vom Jahre 1928 enthalten waren. Die alten Lehrpläne sind aber vergriffen und jüngere Kollegen haben daher keine Möglichkeit, sich darüber zu orientieren. Leider würde die Wiedergabe des Lehrplanes für die einzelnen Gegenstände den, zur Verfügung stehenden Raum überschreiten (abge-sehen davon, daß ja die alten Lehrpläne keine Gültig-keit mehr haben).
In Wien wurde, um die übertrittsmöglichkeit vom zweiten in den ersten Klassenzug zu gewährleisten, der nichtverbindliche Fremdsprachunterricht für die zweiten Klassenzüge allgemein eingeführt, und zwar mit soviel Wochenstunden, daß die Schüler des zweiten Klassenzuges dieselbe Gesamtwochenstundenanzahl erreichen, wie die Schüler des ersten Klassenzuges. Es erhalten also zunächst alle Kinder der Hauptschulen Fremdsprachunterricht.
Mit Beginn des Schuljahres 1948/49 trat der Erlaß des B.-Min. f. Unt. vorn 21. Juli 1948, Z. 44.064—IV/ 13/48…und die neue Stundentafel in Kraft. Hätte man an dem Grundsatz festgehalten, die Wochenstunden-zahl des zweiten Klassenzuges durch die Fre.mdsprachstunden auf die Stundenanzahl des ersten Klassenzuges zu ergänzen (die Festsetzung der Stundenanzahl für den nichtverbindlichen Fremdsprachunterricht obliegt nämlich der Landesschulbehörde), so hätte die erste Klasse nur zwei Fremdsprachstunden, die 3. und 4. Klasse Mädchen sogar nur .eine einzige Fremdsprachstunde wöchentlich gehabt. Damit wäre der Unterricht in einer modernen Fremdsprache für den zweiten Klassenzug überhaupt illusorisch geworden, der übertritt vom zweiten Klassenzug in den ersten so gut wie unmöglich gemacht. Der Stadtschulrat für Wien hat daher dem B.-Min. f. Unt. folgende Abänderung vorgeschlagen und für Wien angeordnet: In der ersten Klasse ist die Stundentafel für den ersten und den zweiten Klassenzug vollkommen gleich.
Daß das B.-Min. f. Unt. dem zweiten Klassenzug keine Zeit für. den Fremdsprachunterricht, „den diese Schüler nicht brauchen“, geben will, ist nach dein Erlaß über die mögliche Befreiung im ersten Zug ein weiterer Schritt auf dem Weg aus derHauptschule wieder die alte „Bürgerschule“ zu machen. Ihre Aufgabe war laut der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905, Z. 13.200, Zweites Hauptstück:
- 152. Jede Bürgerschule ist nach § 17 des Reichsschul-gesetzes derart einzurichten, daß sie nicht nur die der Volks-schule gestellte Aufgabe vollständig löst, sondern außerdem auch eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung vermittelt, die einerseits notwendig ist zum Eintritt in die Lehrerbildungsanstalten sowie in die eine Mittelschulvorbildung nicht voraussetzenden Fachschulen und die sich anderseits als erforderlich darstellt für das praktische Leben, entsprechend den besonderen Unterrichtsbedürfnissen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bevölkerung.
Angeführt sei auch noch folgender Satz aus dein Ministeriaterlaß vom 12. Juni 1883, ad Zahl 10.618: „… und es läßt sich erwarten, daß zweckmäßig eingerichtete Bürgerschulen auch den Zudrang zu den unteren Klassen der Mittelschulen vermindern werden.“
Aus der alten Bürgerschule war also nur ein Aufstieg in die Lehrerbildungsanstalten und in gewisse Fachschulen möglich. Der Zugang zu den Mittel- und Hochschulen blieb daher breiten Kreisen des Volkes versperrt.