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Erscheinungsjahr: 

1949

Ausgabe: 

1949-01

Autor/Autorin: 

N.N.
Wiener Pflichtschullehrergewerkschaft gegen § 19 und § 30 (Privatschulen) des Gesetzentwurfes des Unterrichtsministeriums

Die Sektion Pflichtschullehrer, Landesgruppe Wien, in der Gewerkschaft der öffentlichen Angestellten, befaßte sich kürzlich mit dein Entwurf des Bundesministeriums für Unterricht, für ein Schul- und Erziehungsgesetz. Bei der Beratung des Gesetzentwurfes wurden nur gewerkschaftliche Gesichtspunkte beobachtet • und Fragen weltanschaulicher Natur von der Diskussion ausgeschlossen.

Der Gesamtleitung lag ein Antrag vor, den Viktor Prusa (KN)) als dritter Obmann der Sektion Pflichtschullehrer, gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Errichtung und Subventionierung neuer. Privatschulen eingebracht hatte. Der Antrag Prusas richtete sich insbesondere gegen die §§ 19 und 30. In dem Antrag heißt es unter anderem:

„Die Gewerkschaft der öffentlichen Angestellten ist grundsätzlich gegen die Errichtung privater Schulen, da sie das Schulwesen als Staatssache ansieht. Die Bewilli gung an jede Körperschaft, an jeden Verein und jede Privatperson zur Errichtung von Privatschulen würde das gesamte Schulwesen zersplittern und die österreichische Jugend in einander bekämpfende Gruppen zerreißen. Durch die Freizügigkeit in der Errichtung von Privatschulen würden den öffentlichen Lehrern Stellen entzogen und die Gefahr von Lohndruck und Schmutzkonkurrenz herbeigeführt.

Die Gewerkschaft als Vertretung der öffentlichen Lehrer tritt zumindest für die Abschaffung sämtlicher Privatschulen ein, zumindest aber verlangt sie, daß über das derzeitige Ausmaß hinaus keinerlei Privatschulen eröffnet werden.“

über die Subventionierung von Privatschulen aus öffent-lichen Mitteln (§ 30) heißt es in dem Antrag Prusas: „Dieser Paragraph wird zur Gänze abgelehnt. Durch diese Bestimmung würden die Privatschulen, die aus Sonderinteressen errichtet werden und die öffentlichen Schulen beeinträchtigen, vom Staat zur Gänze erhalten werden. Da zwei Drittel der Schülerzahl der öffentlichen Schulen für die staatliche Unterstützung genügt, bedeutet diese Bestimmung eine übermäßige • und unberechtigte Förderung der Privatschulen aus Mitteln der Allgemeinheit.“

Nach eingehender Beratung wurde von den Gewerkschafts-vertretern aller drei Parteien u. a. folgende. Ent-schließung zu diesem überaus. wichtigen Teil des geplanten Schulgesetzes angenommen:

„Jede Bevorzugung von Privatschulen gegenüber öffent-lichen Schulen wird abgelehnt. Demnach sind private Schulen notwendigerweise an die gleichen Gesetze und behördlichen Anordnungen gebunden wie die öffentlichen Schulen (z. B. Bedingungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der vorgeschriebenen Befähigungsprüfung für Leiter und Lehrpersonen usw.).

Die Subventionierung von Privatschulen in der vorliegenden Fassung (§ 30) bedeutet eine Gefährdung der Interessen der Pflichtschullehrerschaft und wird daher in dieser Form abgelehnt.“